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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

A) GELTUNGSBEREICH
  1. Die gegenständlichen Einkaufsbedingungen (kurz: Bedingungen) regeln das Rechtsverhältnis zwischen uns, der Kraken Innovations GmbH, als Besteller / Auftraggeber einerseits und unseren Lieferanten als Auftragnehmer andererseits und gelten für jegliche Form der Auftragserteilung (zB Kaufvertrag, Werkvertrag, Werkliefervertrag).
  2. Unsere Bestellungen und Einkäufe (im Folgenden nur Bestellungen) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Erfolgt die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen des Lieferanten durch einen Sublieferanten oder Dritten, so hat uns der Lieferant für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch den Sublieferanten oder Dritten schad- und klaglos zu halten.
  4. Allfällige Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten haben Nachrang gegenüber diesen Bedingungen und verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, den vom Lieferanten verwendeten, diesen Bedingungen entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs oder bloß erfolgte Bestellung unsererseits bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung, und zwar selbst dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten sind. Eine Bezugnahme unsererseits auf Unterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Auftragsannahme oder Belieferung, auch Teillieferung, gelten in jedem Fall als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.
B) ANBOT UND BESTELLUNGEN
  1. Angebote des Lieferanten sind, sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anders kommuniziert, mindestens drei Monate ab Zugang bei uns bindend und können binnen dieser Frist von uns angenommen werden.
  2. Die Erstellung von an uns gelegten Angeboten einschließlich der Ausarbeitung von Zeichnungen und Planungen sowie die Erstellung von Modellen, Musterstücken oder dergleichen ist – gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren – unentgeltlich.
  3. Unsere Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per E-Mail oder Telefax erfolgt. Mündliche oder telefonische Bestellungen gelten nur als Bestellvoranzeige und erhalten erst durch schriftliche Bestätigung durch uns unter Angabe der Bestellnummer Rechtsverbindlichkeit.
  4. Jede unserer Bestellung ist vom Lieferanten mit verbindlicher Lieferterminangabe unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen (einlangend) nach deren Zugang, schriftlich zu bestätigen, ebenso eventuelle schriftliche Nachträge.
    Verstreicht diese Frist ungenützt, gilt die Bestellung durch den Lieferanten ebenfalls als rechtsverbindlich angenommen.
  5. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, sind die Änderungen zur Bestellung deutlich sichtbar hervorzuheben. Ungeachtet dessen sind wir an die Abweichungen bzw. Änderungen nur gebunden, wenn wir diesen vor Beginn der Auftragsausführung schriftlich zugestimmt haben. Schweigen gilt keinesfalls als Zustimmung, ebenso wenig die Annahme des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistungen.
  6. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Aufträge vom Lieferanten weder ganz noch teilweise an Subunternehmer weitergegeben werden. Ausgenommen ist die unumgängliche Beschaffung von Vormaterial und/oder von Norm- und Spezialteilen.
  7. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen keinerlei Änderungen oder Abweichungen vom Auftrag vorgenommen werden. Lieferungen und/oder Leistungen, welche ohne schriftlichen Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt werden, werden nur dann vergütet, wenn wir sie nachträglich ausdrücklich anerkennen. Auf unser Verlangen sind derartige Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb angemessener Frist rückabzuwickeln, widrigenfalls dies von uns auf Kosten des Lieferanten vorgenommen werden kann.
  8. Werden im Rahmen der Bestellung der Verwendungszweck oder die näheren Umstände der Verwendung des zu liefernden Produktes oder der zu erbringenden Leistung genannt, so werden diese Angaben Vertragsbestandteil. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm gelieferte Ware oder erbrachte Leistung zu dem genannten Zweck tauglich und verwendbar ist.
  9. Werden dem Lieferanten von uns Unterlagen (inkl. Zeichnungen) – welcher Art auch immer – zur Verfügung gestellt, entbindet dies den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur Prüfung derselben (insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit), Selbstinformation und Warnung. Hierfür hat der Lieferant längstens 2 Wochen Zeit. Sofern er seinen Pflichten zur Prüfung der ihm übergebenen Auftragsunterlagen, zur Selbstinformation und zur Warnung uns gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, haftet er für alle uns daraus entstehenden Nachteile. Jede Unterlassung der Prüfung der übermittelten Unterlagen, der Selbstinformation und der Warnung uns gegenüber gilt als grob fahrlässig.
    Sollte dies dem Lieferanten zur umfassenden Erfüllung seiner Selbstinformationspflicht erforderlich erscheinen, ist der Lieferant verpflichtet, vor Ort Besichtigungen vorzunehmen. Diese werden nicht gesondert vergütet.
  10. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Zulieferteilen udgl. rechtzeitig zu informieren. Wir behalten uns die Zustimmung zu solchen Änderungen ausdrücklich vor. Die Gleichwertigkeit der ersatzweise verwendeten Stoffe, Materialien bzw. Verfahren hat der Lieferant auf unser Verlangen auf eigene Kosten schriftlich nachzuweisen.
    Eine eigenmächtige Änderung ist ausdrücklich untersagt. Wird sie dennoch vorgenommen, haftet der Lieferant für alle uns daraus entstehenden Nachteile in unbegrenzter Höhe. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, in jedem nachgewiesenen Fall einer eigenmächtigen Veränderung ein Pönale in Höhe von 10% der Auftragssumme an uns zu bezahlen. Dieses Pönale versteht sich als Vertragsstrafe für die Vertragsverletzung an sich und gebührt uns unabhängig davon, ob durch die vom Lieferanten eigenmächtig vorgenommene Abänderung tatsächlich ein Mangel am gelieferten Produkt und/oder der erbrachten Leistung entsteht bzw ein Folgeschaden eintritt oder ob der veränderte Werkstoff, Zulieferteil, das Fertigungsverfahren etc. gleichwertig ist. Wir behalten uns weiters vor, bei eigenmächtigen Veränderungen durch den Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung nicht anzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche gegen uns geltend machen kann.
  11. Die Anpassung oder Anfechtung eines Vertrages durch den Lieferanten wegen Irrtums (einschließlich Kalkulationsirrtums) ist ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf das Recht auf Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte.
  12. Wir sind jederzeit berechtigt, den Lieferanten – in Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Auftrag – mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen (das sind solche, die vom bereits beauftragten Leistungsumfang nicht mitumfasst sind bzw. darüber hinausgehen) zu beauftragen. Sofern wir die Erbringung von derartigen Zusatzleistungen wünschen, werden wir den Lieferanten auffordern, ein Nachtragsangebot über die von uns gewünschten Zusatzleistungen zu legen. Der Lieferant ist verpflichtet, seinem Nachtragsangebot dieselben Preise bzw. Kalkulationsgrundlagen wie beim bereits bestehenden Auftrag zugrundzulegen
    Voraussetzung für den Beginn mit der Ausführung der vom Lieferanten angebotenen zusätzlichen Leistungen ist in jedem Fall das Vorliegen unserer schriftlichen und firmenmäßig gezeichneten Bestellung. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden und hat der Lieferant auch keinerlei Entgeltanspruch uns gegenüber.
    Sofern die von uns beauftragten zusätzlichen Leistungen den Umfang des bereits bestehenden Auftrages um nicht mehr als 10% überschreiten, ist der Lieferant nicht berechtigt, die iZm dem bereits bestehenden Auftrag vereinbarten Termine und Fristen einseitig zu verlängern oder zu überschreiten.
C) LIEFERFRISTEN / LIEFERTERMINE / PÖNALE / VERTRAGSRÜCKTRITT
  1. Die in unseren Bestellungen genannten Termine bzw. Fristen sind verbindlich und jedenfalls einzuhalten, wobei die Ware zum Liefertermin bzw innerhalb der Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Teilleistungen sind unzulässig und bewirken keinen Zahlungsanspruch, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns verlangt bzw. akzeptiert werden. Lieferungen werden von uns nur zu unseren Geschäftszeiten entgegengenommen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns beauftragten Leistungen bis zu den von uns vorgegebenen Terminen bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sichergestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der von uns vorgegebenen Termine und Fristen eintreten kann.
    Sämtliche Mehrkosten für die zur Einhaltung eines Liefertermins, etwa notwendige beschleunigte Beförderung, trägt der Lieferant.
  3. Lieferungen sind so auf den Weg zu bringen, dass diese am Erfüllungsort termin- bzw. fristgerecht zur Verfügung stehen. Ist für den Lieferanten eine Verzögerung absehbar, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ganze oder ein Teil der Lieferung betroffen ist. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von den nachfolgend angeführten Rechtsfolgen, insbesondere der Konventionalstrafe.
  4. Von der Bestellung abweichende Lieferungen und/oder Leistungen (mögen die Abweichungen auch noch so klein oder geringfügig sein) oder mangelhafte Lieferungen und/oder Leistungen gelten jedenfalls als verspätet, selbst wenn sie innerhalb der vereinbarten Fristen erbracht wurden.
  5. Bei Verzug sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Setzung einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu verlangen. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Vertrag mit der Überschreitung des Termins aufgelöst, es sei denn, wir begehren binnen 10 Tagen die Erfüllung des Vertrages. In jedem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns sämtliche dadurch entstandenen oder im Zusammenhang damit entstehenden Schäden (welcher Art auch immer) zu ersetzen.
    Bei Verzug des Lieferanten sind wir außerdem berechtigt, zur Aufrechterhaltung unserer Produktion bzw. Erfüllung unserer LeistungsverpfIichtungen gegenüber unseren Kunden Ersatz für die aufgrund des Verzuges ausstehenden Leistungen bzw. Produkte zu beschaffen. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. Soweit wir Ersatz beschafft haben, sind wir dem Lieferanten gegenüber auch bei von ihm nicht verschuldeten Verzögerungen nicht mehr zur Abnahme der Lieferung und/oder Leistung und zur Zahlung verpflichtet.
  6. Wir sind berechtigt, bei Verzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 5 % des Gesamtnettoauftragswertes, maximal jedoch 10% des Gesamtnettoauftragswertes, als Pönale zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten, dies unabhängig davon, ob der Lieferant die Verzögerung angekündigt hat.
    Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung und/oder -leistung verspätet erfolgt, und zwar selbst für den Fall, dass die verspätete Teillieferung und/oder -leistung von uns vorbehaltlos angenommen wurde.
  7. Unbeschadet der Regelung zu Punkt 6. hat der Lieferant uns für sämtliche sich aus einem Verzug ergebenden Nachteile und negativen Folgen, insbesondere frustrierte Aufwendungen und finanzielle Mehrbelastungen, Ersatz zu leisten.
  8. Lieferungen bzw. Leistungserbringung vor dem vereinbarten Termin dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Bei Zuwiderhandeln steht es uns frei, die zu früh erfolgte Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bis zum Fälligkeitstermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch bei Dritten einzulagern und die Begleichung der Rechnung bis zum vereinbarten Termin zurückzustellen.
    Werden Teillieferungen und/oder -leistung ausdrücklich ausgeschlossen, so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen und/oder -leistung erst mit der vollständigen Ablieferung der Bestellung bzw. Leistungserbringung bei uns bzw. dem von uns genannten Erfüllungsort.
  9. Wir sind aus wichtigen Gründen berechtigt, vom Lieferanten die Unterbrechung der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zu fordern sowie festgelegte Termine zu verlegen bzw. Fristen abzuändern. Ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch des Lieferanten diesbezüglich besteht nicht.
D) LIEFERUNG / VERSAND / GEFAHRENÜBERGANG
  1. Lieferung und Versand erfolgen grundsätzlich frei von allen Spesen auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an den von uns benannten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
    Für jede Lieferung ist uns unverzüglich eine Versandanzeige zuzuleiten.
  2. Sämtliche Lieferungen sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass diese weder beim Transport noch während der Lagerung beschädigt noch in ihrer Qualität beeinträchtigt werden können.
  3. Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sach- und vorschriftsgemäß zu verpacken. Die Kosten für die Transportversicherung, die auch den Abladevorgang einzuschließen hat, sind vom Lieferanten zu tragen.
  4. Von uns allenfalls erteilte Versandvorschriften sind genau einzuhalten. Die Verpackung muss auf Kosten des Lieferanten so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschließender Kurzlagerung (d.h. bis höchstens 60 Tage nach tatsächlicher Lieferung) geschützt ist. Werden spezielle Verpackungen vereinbart (beispielsweise seetüchtige oder Langzeitverpackungen), sind unsere diesbezüglichen Anweisungen zu befolgen. Schäden oder Kosten, die aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Verpackung, der Nichteinhaltung der Versandvorschriften oder vereinbarter Versandbedingungen entstehen (zB Mehrfracht; Wagenstandgeld; Zölle) gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Falls Versandvorschriften oder Versandbedingungen fehlen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu wählen.
  5. Allen Sendungen ist ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung mit genauer Inhaltsangabe (sämtliche von uns bekannt gegebene Bestell- bzw. Auftragsdaten, insbesondere Bestell- und Materialnummer) beizufügen. Alle Packstücke sind äußerlich mit Materialnummern und StückzahI zu bezeichnen. Anlieferungen dürfen nur während unserer Geschäftszeiten erfolgen.
  6. Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren, insbesondere beim Fehlen rückzumeldender Bestelldaten, behalten wir uns das Recht vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.
  7. Bei Lieferungen unverzollter Waren sind die entsprechenden Zolldokumente beizuschließen.
  8. Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bzw. Versandes bis zur vollständigen Übernahme bzw. bei Leistungen bis zur Abnahme derselben durch uns. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übernahme bzw. erfolgter Abnahme auf uns über. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Handelt es sich bei der gekauften Ware um eine Maschine, welche erst am Erfüllungsort durch den Lieferanten oder einem von ihm beauftragten Dritten montiert wird, so geht die Gefahr erst dann auf uns über, wenn die Maschine vertragsgemäß montiert und deren einwandfreie Funktion durch einen Probelauf einvernehmlich festgestellt wurde.
  9. Inspektionen, Prüfungen, Besichtigungen, Abnahme oder Billigung von Plänen etc sind keine konkludente Übernahme der Leistung durch uns.
    Die Lieferung bzw. Leistung gilt erst als abgenommen, wenn wir die Übernahme bzw. Abnahme schriftlich bestätigt haben.
  10. Wir behalten uns das Recht vor, Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzusenden und dafür eine angemessene Gutschrift zu verlangen. Die Kosten für den Rücktransport sind vom Lieferanten zu tragen.
E) PREISE
  1. Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind Fixpreise.
  2. Die im Angebot des Lieferanten angegebenen sowie die vereinbarten, in unseren Bestellungen genannten Preise verstehen sich einschließlich aller Leistungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere aller Dokumentations- und Instruktionskosten, etwaiger Lizenzgebühren, Kosten für Überstunden, Verpackung (auch Sonderverpackung), Transport und Versendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Erfüllungsort, Abladekosten, Versicherungskosten sowie allfälliger Sozialleistungen, aller Gebühren, Steuern und Abgaben (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstiger Spesen.
  3. Die Fixpreise schließen Mehrforderungen wegen Lohn- oder Materialpreissteigerungen oder ähnlichem aus.
F) RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
  1. Der Lieferant hat umgehend nach erfolgter Lieferung bzw. erbrachter Leistung eine prüffähige Rechnung an die in der Bestellung genannte Adresse zu übermitteln.
  2. Die Rechnung hat die uns gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen zu spezifizieren und hat unsere Bestellnummern zu enthalten, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese Rechnungen im Zweifel als nicht bei uns eingelangt gelten. Ein Zahlungsanspruch des Lieferanten kann daher nicht entstehen.
  3. Zahlungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Kalendertagen netto. Diese Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Erhalts der prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung (gemäß Punkt 2.), nicht jedoch vor vollständiger Übernahme und erforderlichenfalls Abnahme der vertragsgemäßen Leistung.
  4. Von uns geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
  5. Im Falle einer mangelhaften oder unvollständigen Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur vollumfänglichen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung vollständig zurückzubehalten, ohne jedoch unsere Rechte auf Zahlungsvergünstigungen wie Rabatte oder Skonti zu verlieren.
  6. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen (welcher Art auch immer), die uns gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen.
G) EIGENTUM / GEISTIGES EIGENTUM
  1. Alle Angaben, Zeichnungen, Planungen, Modelle, Musterstücke etc., die dem Lieferanten von uns überlassen werden, beinhalten Know-how, Ideen und Entwicklungsleistungen von uns und bleiben daher unser alleiniges Eigentum. Auch das geistige Eigentum und alle Materialgüterrechte an diesen Zeichnungen, Planungen, Modelle, Musterstücke etc. verbleiben bei uns. Sie müssen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unmittelbar nach Leistungserbringung oder im Fall der Nichtausführung der Leistung ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten unverzüglich an uns übermittelt bzw. retourniert werden. Wertminderungen oder Verlust gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Die vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen, Planungen, Modelle, Musterstücke oder sonstigen Produkte und Erzeugnisse (welcher Art auch immer) gehen in unser alleiniges Eigentum über – inklusive des geistigen Eigentums und aller Materialgüterrechte – und dürfen ohne unsere ausrückliche schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen, Planungen, Modelle, Musterstücke oder sonstigen Produkte und Erzeugnisse (welcher Art auch immer) frei von jeglichen Rechten Dritter sind und verpflichtet sich, uns diesbezüglich völlig schad- und klagslos zu halten.
  3. Beigestelltes Material verbleibt in unserem Eigentum, ist als solches zu bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Beschädigung, Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, wobei vom Lieferanten auch Aufwendungen und Kosten zu ersetzen sind, die uns im Zusammenhang mit geleisteten Vorarbeiten (Vorbehandlung bzw. -bearbeitung des an den Lieferanten zur Bearbeitung weitergegebenen Materials) angefallen sind. Beigestelltes Material darf nur für von uns erteilte Aufträge verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials werden wir unmittelbar Eigentümer der neuen oder bearbeiteten Sache.
    Beigestellte Materialien sind uns mit den Anboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Wir sind auch berechtigt, unser Eigentum in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt ausschließlich für uns. Insoweit gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar das Eigentum an den neuen oder umgebildeten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so besteht Einigkeit dahingehend, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache sind. Werden die von uns beigestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die fremde Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum verschafft.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser‑ und Diebstahlschäden zu versichern. Zugleich tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs‑ und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so hat er für alle hieraus resultierenden weiteren Schäden einzustehen. Sofern ein gesonderter Werkzeugüberlassungsvertrag geschlossen worden ist, gelten die in dem Werkzeugüberlassungsvertrag getroffenen Regelungen.
H) GEHEIMHALTUNG
  1. Die Bestellungen und alle darauf Bezug nehmenden Angaben, Unterlagen usw. sind unser Geschäftsgeheimnis und als solches vertraulich zu behandeln.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, die von uns erhaltenen Kenntnisse, Unterlagen und sonstigen Informationen ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit mit uns zu verwenden und sämtliche ihm im Zusammenhang mit oder auf Grund der Zusammenarbeit mit uns bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, darüber Stillschweigen zu bewahren und sie – soweit nicht zur Erreichung des Zweckes der Zusammenarbeit erforderlich – nicht aufzuzeichnen und an niemanden, auch nicht an eigene Angehörige, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, welche auch nicht offensichtlich in einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zu uns stehen, direkt oder indirekt bekannt zu geben bzw. offen zu legen und/oder für sich selbst zu verwenden und/oder in irgendeiner anderen Weise zu verwerten.
    Ist die Weitergabe von Informationen und Unterlagen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich, so hat der Lieferant diesen die Geheimhaltungsverpflichtung zu überbinden und uns für die Geheimhaltung schad- und klaglos zu halten.
  3. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns bzw. unabhängig von einer Geschäftsbeziehung nach Angebotseinholung aufrecht.
  4. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle, insbesondere nicht offenkundige Vorkommnisse, im Zweifelsfalle alles, was nicht schon anderwärtig bekannt ist. Dies gilt z.B. auch für Daten und Informationen, welche üblicherweise als belanglos angesehen werden. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören unter anderem auch sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen; erworbene Kenntnisse über Grundlagen; Neuentwicklungen; sämtliche schriftlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Korrespondenzen etc.); Fotomaterial; Arbeitsmethoden; Arbeitsprogramme; Daten über Kunden; Lieferanten- und Bezugsquellen; Fertigungsgeräte und Anlagen usw., auch wenn diese nicht als „vertraulich“ bezeichnet werden oder sind.
J) GEWÄHRLEISTUNG
  1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, auftrags-, sach- und fachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage und die Einhaltung des Standes der Technik, Einhaltung aller einschlägigen Normen (ÖNORM, DIN, europäische Normen) und aller relevanten technischen Vorgaben, auch wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Alle Leistungen des Lieferanten haben dem Vertrag, dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik, den anwendbaren Gesetzen, Schutzvorschriften und Normen sowie den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Behörden und Fachverbände zu entsprechen.
  3. Durch die Übernahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung verzichten wir nicht auf unsere Gewährleistungsansprüche.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – 2 Jahre. Nach erfolgter Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte auftragsgegenständliche Lieferung neu zu laufen.
    Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen.
  5. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen beginnt frühestens im Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. Leistungserbringung an uns am Erfüllungsort. Teillieferungen und -leistungen (wie auch die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme von Teilleistungen durch uns), auch wenn diese vertraglich vereinbart wurden, wirken niemals fristauslösend. Bei geheimen (versteckten) Mängeln beginnt die Frist erst ab Zutagetreten des Mangels zu laufen.
  6. Handelt es sich bei der gekauften Ware um eine Maschine, welche erst am Erfüllungsort durch den Lieferanten oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert wird, so beginnt der Fristenlauf frühestens mit der einvernehmlichen Feststellung des einwandfreien Funktionierens.
  7. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Anwendung des § 377 UGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  8. Der Lieferant übernimmt Gewährleistung in der Weise, dass wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt sind, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel, einen angemessenen Preisnachlass oder Wandlung zu fordern. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach oder handelt es sich aus unserer Sicht um einen dringlichen Fall (insbesondere zur Vermeidung eigenen Verzuges bzw hoher Folgekosten), so sind wir ohne Weiteres berechtigt, die Mängelbehebung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen bzw. wenn dies nicht möglich oder tunlich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen. Außerdem hat uns der Lieferant die durch eine mangelhafte Leistung entstandenen Schäden, Vermögensnachteile, Aufwendungen, Belastungen, etc – welcher Art auch immer – zu ersetzen.
  9. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung, insbesondere auch Montage- und Demontagekosten – trägt ausnahmslos der Lieferant. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mangel erst nach Weiterverarbeitung bzw. Einbau – aus welchem Grund auch immer – entdeckt wurde.
  10. Jedenfalls leistet der Lieferant Gewähr bzw. haftet uns gegenüber in jenem Umfang, in welchem wir gegenüber unserem jeweiligen Vertragspartner zur Gewährleistung verpflichtet sind bzw. die Haftung übernommen haben. Sofern daher mit unserem jeweiligen Vertragspartner längere Haftungs-, Garantie- oder Gewährleistungsfristen vereinbart werden, werden wir den Lieferanten davon in Kenntnis setzen und stimmt der Lieferant bereits jetzt für solche Fälle einer Verlängerung der Frist im Ausmaß der Verlängerung im Verhältnis zwischen uns und unserem jeweiligen Vertragspartner zuzüglich 2 weiteren Monaten zu.
  11. Sollten wir von einem unserer Vertragspartner auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden, so trifft diese Verpflichtung über Verlangen von uns den Lieferanten, sofern der Mangel von diesem zu vertreten ist.
  12. Sofern wir von einem unserer Vertragspartner wegen mangelhafter Leistungen, die der Lieferant zu vertreten hat, in Anspruch genommen werden, geht eine allenfalls von uns an den jeweiligen Vertragspartner geleistete Entschädigungszahlung in vollem Umfang auf uns über und sind wir zur regressweisen Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten, der die mangelhafte Leistung zu vertreten hat, berechtigt – dies ungeachtet dessen, ob unsererseits eine Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungsleistungen gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestand oder die Zahlung – insbesondere zur Vermeidung eines Rechtsstreites – aus Kulanz erfolgt ist.
  13. Der Erfüllungsort für die Mängelbehebung wird von uns bestimmt.
  14. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstandenen Kosten und Nebenkosten (wie zB für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit).
  15. Werden Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt, so wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung bereits vorhanden waren. Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, können bis 2 Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Unser Recht, Mängel einredeweise zeitlich unbegrenzt geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
  16. Unsere Gewährleistungsrechte bleiben darüber hinaus jedenfalls bis mindestens 24 Monate nach Übergabe der vom Lieferanten bezogenen Ware an unseren jeweiligen Vertragspartner bestehen.
  17. Eine Einschränkung des uns zustehenden Rückgriffsrechtes gem. § 933b ABGB findet nicht statt.
J) HAFTUNG
  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber bei jeglichem Verschulden für alle aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung entstehenden Schäden bzw. uns gegenüber geltend gemachten Ansprüchen, insbesondere auch bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant dazu, uns bei Regressansprüchen auch hinsichtlich Prozesskosten oder Kosten außergerichtlichen Einschreitens sowie Zinsen schad- und klaglos zu halten. Einzelne, in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelte Haftungsbestimmungen und für uns allenfalls günstigere gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.
  2. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, welcher Art auch immer, sind uns gegenüber nichtig.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zu geben und einem Prozess als Nebenintervenient beizutreten.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns schad- und klaglos zu halten, wenn Dritte Ersatzansprüche gegen uns wegen eines (auch nur teilweise) vom Lieferanten zu verantwortenden Produktfehlers oder Mangels geltend machen.
  5. Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der Lieferant uns hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte sämtliche Schäden gemäß dem österr. PHG zu ersetzen sowie uns hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist jedenfalls verpflichtet, uns sämtliche Kosten zu ersetzen, die uns aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, uns auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich namhaft zu machen sowie uns zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand, selbst nicht Hersteller des uns gelieferten Produktes, sondern als Händler haftungsfrei zu sein.
  6. Die Anwendung des § 2 PHG ist für die uns vom Lieferanten gelieferten Produkte ausgeschlossen. Das bedeutet, dass jeder Schaden zu ersetzen ist, der durch ein fehlerhaftes Produkt des Lieferanten auch an Sachen entstanden ist, die überwiegend in unserem Unternehmen verwendet werden. Ebenso gilt die Selbstbehaltsregelung zwischen dem Lieferanten und uns als abbedungen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns allfällige nach der Lieferung entdeckte Fehler des Produktes unverzüglich zu melden. Erweist sich das uns gelieferte Produkt aufgrund neuer Erkenntnisse (insbesondere inProduktion und Konstruktion) als fehlerhaft, sodass es von uns nicht mehr verarbeitet bzw. in Verkehr gesetzt werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, bei uns noch vorhandene Lagerbestände zum seinerzeitigen Einkaufswert zurückzunehmen.
  8. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten (insbesondere Eigentums- und Sicherungsrechten) Dritter sind, dass uns lastenfreies Eigentum eingeräumt wird und dass durch die Lieferungen und Leistungen und deren Verwendung keine Schutz- oder Immaterialgüterrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
  9. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche soeben dargestellten Risiken ausreichend versichert (Mindestversicherungssumme € 5.000.000) zu halten und uns über Aufforderung den geeigneten Nachweis (insbesondere Polizzenabschrift und Bestätigung der regelmäßigen und vollständigen Prämienzahlung) zu erbringen. Unterbleibt der Nachweis,gerät der Lieferant in Verzug und es steht uns frei, die Annahme der Lieferung oder Leistung des Lieferanten bis zur Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren oder auf Kosten des Lieferanten eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
  10. Wir haften gegenüber dem Lieferanten – ausgenommen Personenschäden – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei Schadenersatzansprüche des Lieferanten in jedem Fall nur auf die reine Schadensbehebung und mit der Höhe der Auftragssumme beschränkt sind. Für sonstige Schäden welcher Art auch immer, wie zB Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang, für Mangelfolgeschäden sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung haften wir keinesfalls. Für sämtliche Schadenersatzansprüche, die der Lieferant uns gegenüber geltend macht, wird die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ausgeschlossen.
    Die eben in Punkt 10. genannten Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.
K) VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
  1. Sämtliche Verträge mit dem Lieferanten können unsererseits aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig aufgelöst werden.
  2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder uns Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Lieferanten zu begründen (§ 25b IO bleibt von dieser Bestimmung unberührt);
    2. beim Lieferanten Änderung der Eigentümerverhältnisse eintreten;
    3. der Lieferant (auch nur teilweise) ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Aufträgen an Dritte weitergibt;
    4. der Lieferant mit Dritten Abreden trifft, die zu unserem Nachteil sind oder gegen die guten Sitten oder gesetzliche Vorschriften verstoßen;
    5. eine vollständige Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, unmöglich ist oder wird.
  3. Wird ein Vertrag von uns aus wichtigem Grund aufgelöst, ist der Lieferant in jedem Fall verpflichtet, uns sämtliche dadurch entstandenen oder im Zusammenhang damit entstehenden Schäden (welcher Art auch immer) zu ersetzen.
L) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der Kraken Innovations GmbH in A-8010 Graz.
  2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Bedingungen unterliegt, oder für Streitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Lieferanten ausschließlich das für A-8010 Graz sachlich zuständige Gericht und für Klagen, welche durch uns eingebracht werden, wahlweise das für A-8010 Graz sachlich zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten.
  3. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisnormen. Dies gilt auch für das Zustandekommen des Vertrages.
R) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  1. Sämtliche Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.
  3. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Bedingungen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Fragen von vornherein bedacht hätte.
  4. Sofern außerhalb dieser Bedingungen zwischen uns und dem Lieferanten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der Bedingungen nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nachrangig sind.
  5. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

 

Kraken Innovations GmbH

Fassung April 2024